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Unser Seminar-Programm finden Sie unter Veranstaltungen
Rechtsanwalt Dr. Simon Bulla wurde von einem Berufsverband mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „Meisterzwang der Handwerksordnung” beauftragt.

Näheres ergibt sich aus dem anliegenden Presseartikel.


Kanzlei Scheidle & Partner erweitert Dienstleistungsangebot

Augsburg. Scheidle & Partner, eine der großen Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Kanzleien in Augsburg, die sich seit Jahrzehnten als Dienstleister für die regionale Wirtschaft in Schwaben und Augsburg versteht, erweitert ihr personelles und inhaltliches Angebot. Mit Rechtsanwalt Dr. Dirk Hermann Voß wird zum Jahresanfang ein ausgewiesener Spezialist für Medien- und Presserecht sowie für Rechts- und Vermögensfragen gemeinnütziger Institutionen und Stiftungen das Beraterteam der Kanzlei verstärken. Die Augsburger Kanzlei trägt damit der Entwicklung Rechnung, dass in der Region München-Augsburg Medienunternehmen und neue Formen der Mediennutzung sowie Non-Profit-Organisationen, Stiftungen, gemeinnützige und kirchliche Institutionen als Wirtschaftsfaktoren zunehmend an Bedeutung gewinnen. Entsprechend ist in den letzten Jahren die juristische Regelungsdichte und das unternehmerische Risiko in diesen Bereichen stark gewachsen.

Rechtsanwalt Dr. Voß verfügt über langjährige berufliche Erfahrung als Jurist und Geschäftsführer einer mittelständischen Verlags- und Mediengruppe sowie verschiedener privater Radio- und Fernsehsender und hat über zwei Jahrzehnte die Entwicklung des privaten Rundfunks in Bayern aktiv mitgestaltet.

Der im Europarecht promovierte Jurist hat zudem langjährige Erfahrung in der verantwortlichen juristischen Bearbeitung und Verhandlung komplexer Rechts- und Vermögensangelegenheiten kirchlicher und gemeinnütziger Organisationen und ergänzt das bewährte Anwaltsteam von Scheidle & Partner zudem in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Restrukturierung, Wettbewerbs- und Urheberrecht.



Seminar: Umsatzsteuer - update

Diese Veranstaltung richtet sich insbesondere an Praktiker im Umsatzsteuerrecht, die mit internationalen Lieferungen und/oder (Dienst-) Leistungen betraut sind. Die Lösung ausgewählter Praxisfälle, die Erläuterung wesentlicher Neuregelungen bei internationalen Geschäftsvorfällen sowie aktuelle Entwicklungen beim Vorsteuerabzug sollen dem Teilnehmer dieser Veranstaltung mehr Sicherheit beim Umgang mit umsatzsteuerlichen Sachverhalten geben.

Das Themenspektrum der Veranstaltung beinhaltet:
  • Besteuerung von Lieferung in die EU / aus der EU sowie der Drittstaateneinfuhr
  • Reihengeschäfte, insbesondere mit Drittlandsberührung
  • Warenlager im Ausland
  • Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen
  • Reverse Charge Verfahren (= Steuerschuldumkehr auf Leistungsempfänger)
  • Systematik der Umsatzsteuervoranmeldung bei internationalen Leistungsbeziehungen
  • Brennpunkte beim Vorsteuerabzug
Abgedeckt werden beispielsweise folgende Neuregelungen und aktuelle Problembereiche:
  • Neues zum Ausfuhrnachweis, zur Aufzeichnung der USt-IdNr. und zum Gutglaubensschutz
  • Konkretisierung zu § 3d UStG und zur Steuerpflicht bei Verschleierung des Abnehmers
  • Hinweise zu aktuellen Fragestellungen (Neue Zuordnungsregel bei der bewegten Lieferung aufgrund EuGH? / Existiert eine Frist zur Warenbeförderung ins Bestimmungsland?)
  • Rechtsentwicklung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen

Kontakt:
Michael Pflanzer
Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Michael Jahn
Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater


Augsburg:  Donnerstag, den 17. November 2011, 14 bis 17 Uhr
Annahof, Vortragsraum“, Im Annahof 4, 86150 Augsburg
Günzburg:  Montag, den 21. November 2011, 14 bis 17 Uhr
Forum am Hofgarten, Jahnstr.2, 89312 Günzburg
Kempten:  Dienstag den 22. November 2011, 14 bis 17 Uhr
BigBOX Allgäu, Kotterner Str. 64, 87435 Kempten

Mehr Informationen und Anmeldung hier direkt bei der IHK Schwaben



Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen – Kurze Darstellung wesentlicher Änderungen

Bundestag und Bundesrat haben der vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderung für das „Steuervereinfachungsgesetz 2011” am 23.09.2011 zugestimmt.

Die wichtigsten Neuerungen sind nachstehend kurz dargestellt:

Aus dem Bereich des Einkommensteuergesetzes:
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag
    Der jährliche Arbeitnehmer-Werbungskosten-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben, § 9a EStG.
  • Kinderbetreuungskosten
    Kinderbetreuungskosten können künftig einheitlich als Sonderausgaben zum Abzug gebracht werden und werden nicht mehr unter bestimmten Voraussetzungen als Quasi- Betriebsausgaben oder Werbungskosten betrachtet. Gemäß der Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können künftig 2/3 der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000,00 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, §§ 9c EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
  • Betriebsverpachtung und -unterbrechung
    Es wird eine gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung eingeführt, § 16 Abs. 3b EStG. Nach dem so genannten Verpächterwahlrecht kann im Falle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen zwischen einer Betriebsaufgabe und der fortgesetzten Erzielung von Einkünften nach § 15 EStG in Form der Pachteinnahmen gewählt werden. Allerdings kommt es zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Für diese Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe soll durch § 16 Abs. 3b EStG Rechtssicherheit geschaffen werden, wonach der Betrieb bis zur ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt gelten soll. Durch die Fiktion wird die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt. Die Betriebsaufgabe soll nunmehr zu einem Zeitpunkt nach Wahl des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
  • Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrags für den Spendenabzug
    Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge wirken sich künftig nicht mehr auf die bisher in § 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 2 EStG genannten Abzugstatbestände (insbes. nicht mehr auf die zumutbare Belastung im Rahmen des § 33 Abs. 3 EStG) aus. Gleichzeitig entfällt aber auch die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, diese Kapitalerträge auf Antrag bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages nach § 10b EStG zu berücksichtigen.
  • Berücksichtigung der Erstattung von Sonderausgaben
    Bisher wurden Erstattungen von Sonderausgaben, die in einem früheren Veranlagungszeitraum abgezogen worden waren zunächst mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr verrechnet. Waren die entsprechenden Sonderausgaben im Erstattungsjahr niedriger als der Erstattungsbetrag wurde der Erstattungsüberhang nachträglich im Abzugsjahr gemindert. Zur Vermeidung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes werden nach der gesetzlichen Neuregelung Erstattungsüberhänge (bzw. Überhänge aus den Erstattungen gleichgestellter steuerfreier Zuschüsse) von Sonderausgaben aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG mit anderen Sonderausgaben des Erstattungsjahres verrechnet, die unter die gleiche Nummer des § 10 Abs. 1 EStG fallen. Ein verbleibender Betrag des Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b EStG.
  • Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
    Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken war bislang in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Vermietung für weniger als 56 % der ortsüblichen Miete erfolgt ist. Innerhalb eines Korridors von über 65 % und unter 75 % der ortsüblichen Miete war bei negativer Totalüberschussprognose nach der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls eine solche Aufteilung erforderlich. Zur Vereinfachung ist nun festgelegt, dass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil immer nur bei einem Entgelt von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete vorzunehmen ist, ab einem Entgelt von 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich, § 21 Abs. 2 EStG.
  • Regelungen im Zusammenhang mit der Veranlagung von Ehegatten
    Durch Reduzierung der Veranlagungs- und Tarifvarianten wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten vereinfacht. Weiter wird auch die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der gewählten Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides auf Ausnahmefälle beschränkt.
  • Weitere Änderungen u.a.:
    • Einfachere Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale
    • Bereinigung des Katalogs der steuerfreien Einnahmen (§ 3 EStG) um Befreiungstatbestände, die keine Bedeutung mehr haben
    • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienlastenausgleich, § 32 Abs. 4 EStG
    • Änderungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Kinderfreibetrags, auf einen Elternteil bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, § 32 Abs. 6 EStG.
    • Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV
    • Erleichterungen beim Spendennachweis in Katastrophenfällen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2).
Aus dem Bereich der Abgabenordnung:
  • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft Für die zuletzt durch zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes 30.03.2011 für verfassungsgemäß befundene Regelung über die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte wird eine Bagatellegrenze eingeführt. Danach werden künftig keine Gebühren mehr erhoben, wenn der Gegenstandswert des Auskunftsersuchens weniger als 10 T€ beträgt, §§ 89 Abs. 3 bis 7 AO.
Nicht umgesetzt wurde die zunächst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angedachte zusammengefasste Einkommensteuererklärung für einen Zweijahreszeitraum.

Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Änderungen oder deren Konsequenzen für Sie persönlich oder Ihr Unternehmen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt:
Carsten Roth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Daniela Frommeld
Rechtsanwältin, Steuerberaterin




Rechtliche Probleme der kommunalen Außenwerbung

Unsere Kollegen Dr. Simon Bulla und Wolfgang Schneider haben soeben in der „Zeitschrift für Baurecht – ZfBR” einen Artikel über „rechtliche Probleme der kommunalen Außenwerbung” veröffentlicht zu aktuellen verwaltungs- und vergaberechtlichen Problemen rund um dieses Thema. Den Artikel finden Sie hier.


Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern: Geschenkt kann teuer werden!

Mit koordiniertem Ländererlass vom 20.10.2010 hat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung der BFH-Rechtsprechung zu den schenkungssteuerlichen Folgen disquotaler Einlagen übernommen. Dabei ist sie aber einen Schritt weiter gegangen und hat zugleich den Versuch unternommen, diese Rechtsgrundsätze zu verallgemeinern und auch auf andere Fallgruppen – mitunter mit steuerver-schärfenden Wirkungen - auszudehnen; dies gilt insbesondere für die Annahme einer freigebigen Zuwendung durch Kapitalgesellschaften im Rahmen verdeckter Gewinnausschüttungen.
Daher können unausgewogene Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder auch nahe stehenden Dritten nicht nur ertrag- sondern auch schenkungssteuerpflichtig sein. Die Finanzverwaltung wird künftig verstärkt schenkungssteuerliche Auswirkungen solcher Leistungen prüfen. Die mögliche Folge: Eine unerwartete und empfindlich hohe Zusatzbelastung.

Auch der Gesetzgeber plant bereits, Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern als freigebige und steuerpflichtige Schenkungen per Gesetz festzuschreiben.

Wir helfen Ihnen, schenkungssteuerliche Risiken zu erkennen und im Vorfeld zu vermeiden.

Kontakt:
Carsten Roth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Christian Räder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Betriebswirt (BA)


Neues Vergaberecht:

Auf wichtige Änderungen im neuen Vergaberecht weisen die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte Wolfgang Schneider und Dr. Simon Bulla in einem soeben in der Fachzeitschrift „Vergaberecht” veröffentlichten Aufsatz hin.


E-Bilanz: Faktisch verschoben. Praktisch Ihr Vorteil!

Handeln oder abwarten? Gemäß BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 wird es nicht beanstandet, wenn der steuerliche Jahresabschluss für das Jahr 2012 noch nicht nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt wird. Nutzen Sie die Übergangszeit für organisatorische Regelungen (Kontenrahmen, Buchungsverhalten) und technische Anpassungen (IT-Lösung zur Datenübermittlung). Je früher Sie Ihre Handelsbilanz und GuV auf die geforderte Taxonomie anpassen, umso vorteilhafter. Denn eines ist bereits jetzt klar: Die Umstellung auf E-Bilanzierung ab 2012 bedeutet für die meisten Unternehmen deutlich mehr Aufwand.
Wir beraten und unterstützen Ihren Anpassungsprozess.

Kontakt:
Angelika Seuster
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA) USA


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar!

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen (Grenze der zumutbaren Belastung, in § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes prozentual in Abhängigkeit von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte für verschiedene Konstellationen definiert).

Mit Urteil vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10, hat der Bundesfinanzhof – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses, unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich berücksichtigt werden können.

Die Aufwendungen müssen jedoch als unausweichlich zu betrachten sein, was nur anzunehmen ist, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im vorliegenden Urteil auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurden Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren wird, bleibt abzuwarten.


Neues Programm

Die bayerische kammerphilharmonie hat soeben ihr Programm für die Saison 2011/12 veröffentlicht. Wir sind stolz darauf, als Förderer dieses Orchesters einen Beitrag dazu zu leisten, dass in Augsburg Musikkultur auf internationalem Niveau möglich ist.


Gewappnet sein für die digitale Betriebsprüfung

Durch die zunehmende Digitalisierung der Rechnungslegungsprozesse muss sich der Unternehmer auf neue Prüfungsmethoden der Finanzverwaltung einstellen. Künftig wird die Finanzverwaltung noch mehr Augenmerk auf die Beachtung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten legen. Nur wer die Prozessabläufe zur Abbildung einzelner Geschäftsvorfälle, Positionen und Werte ausreichend dokumentiert, stellt die von der Verwaltung geforderte Transparenz und Prüfbarkeit der Bücher und Aufzeichnungen sicher.
Wir beraten Sie unabhängig von einem bestehenden Mandat.

Kontakt:
Christian Ramin
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater


BFH – Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist die Gebührenpflicht für Anträge von Steuerpflichtigen an das Finanzamt auf Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 89 Abs. 2 AO in das Gesetz eingeführt worden (§ 89 Abs. 3 – 5 Abgabenordnung („AO”)).

Gegen diese Gebührenpflicht sind in der Literatur vielfach verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.

Der Bundesfinanzhof („BFH”) hat nun jedoch mit Urteil vom 30.03.2011 entschieden, dass die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist.

In einer weiteren Entscheidung, dem Beschluss vom 30.03.2011 (Aktenzeichen I B 136/10), im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung, hat der BFH entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Dies gilt sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für letztere auch, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandwerts von 30 Mio. Euro zu bemessen ist.

Damit wurden die von vielen Stimmen im Schrifttum erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft vom Bundesfinanzhof, d.h. höchstrichterlicher Stelle, verworfen. Das Verfahren I R 61/10 könnte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde weitergeführt werden, wovon nach unserer Einschätzung eher nicht auszugehen sein dürfte.

Nachdem derzeit keine sonstigen anhängigen (höchstrichterlichen) Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft ersichtlich sind, müssen die Steuerpflichtigen die entsprechenden Verfahren derzeit selbst vorantreiben und können sich nicht auf anhängige Verfahren berufen. Im Hinblick auf die ergangenen BFH-Entscheidungen dürften die Erfolgsaussichten insoweit wohl eher gering sein.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einführung einer Bagatellregelung diskutiert, wonach für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nur noch dann eine Gebühr anfallen soll, wenn der Gegenstandswert mindestens 10.000 EUR beträgt. Für Anfragen mit höherem Gegenstandswert bleibt die finanzielle Belastung jedoch bestehen. Nachdem der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte so auf politischem Wege gelöst werden soll, bleibt die Entwicklung dieses Gesetzgebungsvorhabens abzuwarten.


Entwurf des neuen Umwandlungssteuerlasses endlich veröffentlicht

Die Neuerungen im Umwandlungssteuerrecht aufgrund des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. 12. 2006 (BGBl. I S. 2782, ber. BGBl. I 2007 S. 68) haben an vielen Stellen zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur geführt, so dass bei Umwandlungsvorgängen oftmals erhebliche Unsicherheiten bestehen.

Die Veröffentlichung der entsprechende Stellungnahme der Finanzverwaltung zu den neuen gesetzlichen Regelungen wurde schon mehrfach vertragt. Nun ist am 02.05.2011 der Entwurf eines Umwandlungssteuererlass 2011 veröffentlicht worden und das lange Warten scheint endlich vorbei. Es bleibt abzuwarten und für den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Umwandlungssteuererlass die aufgeworfenen Fragen umfänglich und hinreichend beantwortet.

Zu beachten, ist, dass es sich derzeit nur um einen Entwurf handelt. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem Entwurf des Umwandlungssteuererlasses 2011 eine Verbandsanhörung eingeleitet. Die Bundesministerien sowie die Wirtschaftsverbände, kommunalen Spitzenverbände und Fachkreise haben Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf bis zum 15. Juni 2011.

Nach Abstimmung des Anwendungsschreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist eine Veröffentlichung des Umwandlungssteuererlasses im Bundessteuerblatt für die zweite Hälfte des Jahres 2011 geplant.

Der Entwurf des Umwandlungssteuererlasses 2011 mit Stand 02. Mai 2011 kann über die Homepage des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.

Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Raiffeisenbank Schwabmünchen wehrt mit SCHEIDLE Anlegerklagen ab.

Mit der engagierten und professionellen Unterstützung der SCHEIDLE-Anwälte Dr. Oliver Kienle und Dr. Richard Pouyadou konnte die Raiffeisenbank Schwabmünchen und deren Tochter nach jahrelanger Prozessdauer Forderungen von Immobilien-Investoren in Höhe von rund 24,3 Millionen Euro abwehren.

Lesen Sie hierzu:
Augsburger Allgemeine vom 13.05.2011: Hohe Klagen sollten Raiffeisenbank zu Kompromissen zwingen
Schwabmünchener Stadtzeitung vom 18.05.2011: Schlussstrich unter Klagewellen

Kontakt:
Dr. Oliver Kienle, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dr. Richard Pouyadou, Fachanwalt für Arbeitsrecht




Bundestag beschließt Verschärfung der Anforderungen an die strafbefreiende steuerrechtliche Selbstanzeige – Verschärfung gilt voraussichtlich ab dem 16. April 2011

Am 17. März 2011 hat der Bundestag den Gesetzentwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes angenommen. Die bisherigen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO sollen in drei Punkten verschärft werden. Nach der Beratung im Bundesrat könnten die neuen Regelungen bereits mit Wirkung ab dem 16. April 2011 in Kraft treten. Wer eine Selbstanzeige nach den bisher geltenden Regelungen in Betracht zieht, sollte jetzt schnell handeln.

1. Strafbefreiung nur noch für die vollständige Nacherklärung aller Steuersachverhalte
Während bislang – zumindest bis zum Ergehen des Beschlusses des BGH vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09 in NJW 2010, 2146) – auch die Anzeige i.S. des § 371 AO von einzelnen Steuerhinterziehungssachverhalten zur Straffreiheit des Steuerhinterziehers geführt hat, tritt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Straffreiheit - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - nur noch dann ein, wenn alle noch nicht verjährten Besteuerungsgrundlagen des Steuerhinterziehers in der betroffenen Steuerart, umfassend und vollständig gegenüber der Finanzbehörde offengelegt worden sind. Gestückelte Anzeigen sowie Nachbesserungen durch gezielte Offenlegung einzelner Sachverhalte sind damit zukünftig nicht mehr möglich. Diese Verschärfung betrifft aufgrund der Verjährungsvorschriften für die Steuerhinterziehung zukünftig alle Fälle, deren Vollendung bis zu 10 Jahre zurückliegen können.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit einer Übergangsregelung Rechtsicherheit für Teilselbstanzeigen schafft, die bis zum Inkrafttreten der verschärften Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geltend soll. Er tritt mit dieser Übergangsregelung der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20. Mai 2010 1 StR 577/09 in NJW 2010, 2146) entgegen, in der dieser aufführt, dass für die strafbefreiende Selbstanzeige eine Teilselbstanzeige nicht ausreichend sei. Dies dürfte zu einer Entspannung aller bisher laufenden Selbstanzeigen führen.

Selbstanzeigen von nachgeholten Teilsachverhalten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, sollen daher nach dieser Übergangsregelung noch unter den Voraussetzungen des derzeit geltenden Gesetzes zur Straffreiheit führen. Ein Strafzins, wie nachfolgend unter Punkt 2 dargestellt, wäre nicht zu zahlen. Selbstanzeigen, die nach dem Inkrafttreten nachgeschoben werden, gelten dann aber als erstmalige Selbstanzeige und werden nach den verschärften Bedingungen behandelt.

2. Neuer Strafzins für hinterzogene Steuer
Nach dem bisherigen Recht muss der Steuersünder neben der Steuer „lediglich” Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern bezahlen.

Die Neuregelung sieht nun im Einzelnen vor, dass die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis zu 50.000,-- EUR begrenzt und an die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden. Dagegen tritt die Strafbefreiung ab einer Hinterziehungssumme von 50.000,-- EUR nur noch dann ein, wenn neben der Steuer und den Hinterziehungszinsen auch eine Zahlung in Höhe von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer (Strafzins) zusätzlich entrichtet wird.

3. Strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur noch bis zur Ankündigung der Betriebsprüfung
Schließlich ändert sich auch der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Dies ist vor allem von Steuerpflichtigen zu beachten, die mit einer Betriebsprüfung zu rechnen haben. Während sich bislang der Steuersünder noch bis zu dem Zeitpunkt straffrei selbst anzeigen konnte, an dem der Prüfer noch nicht die Türschwelle übertreten hat, ist die Straffreiheit zukünftig nur noch bis zur Ankündigung der Betriebsprüfung gegenüber dem Täter oder seinem Vertreter möglich. Dem einzelnen Steuersünder verbleibt daher nicht mehr die Möglichkeit zwischen Ankündigung der Betriebsprüfung und dem Erscheinen des Prüfers sein weiteres Vorgehen zu überlegen und unrichtige Steuererklärungen mit strafbefreiender Wirkung zu berichtigen.


Risiken beim Nachunternehmereinsatz vermeiden
Der Einsatz von Arbeitskräften aus Drittunternehmen im Bau birgt eine Vielzahl von Risiken. In unserem aktuellen Seminar zu arbeitsrechtlichen Fragen beim Nachunternehmereinsatz klärt RA und FA für Arbeitsrecht Jens Goldschmidt auf über bestehende Haftungsrisiken sowie gesetzliche Pflichten. Außerdem:
  • Was ändert sich bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus Mittel- und Osteuropa (MOE) ab 1.5.2011?
  • Wie können Sie durch adäquate Gestaltung unliebsamen Überraschungen bei Prüfungen (Betriebsprüfungen oder FKS Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Zoll) vorbeugen?
Das Seminar „Nachunternehmereinsatz am Bau aus arbeitsrechtlicher Sicht” findet statt
Montag, 11. April 2011, 17.30 Uhr bis 19 Uhr
Teilnehmerbeitrag: € 30,00 zzgl. MwSt. Anmeldung hier.


Dr. Matthias Seiler: Referent bei Vortragreihe "Machen Sie mehr aus Ihrer Immobilie". Thema "Vermieten mit Gewinn"
Bei der Vermietung von Immobilien, insbesondere von Wohnungen, muss der Eigentümer/Vermieter eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben beachten. Auch sollte er bestimmte Punkte, wie z.B. die Bonität des potentiellen Mieters, vor Abschluss des Mietvertrags genau überprüfen. Tut er dies nicht, lassen sich einmal begangene Fehler nachträglich nicht mehr oder nur sehr schwer wieder korrigieren. Daher gilt: "Machen Sie mehr aus Ihrer Immobilie". Unter diesem Motto lädt die Contecta Immobilienverwaltung GmbH zu einer Vortragsreihe im Annahof in Augsburg ein, bei der u.a. der Miet- und Immobilienrechts-Spezialist unserer Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Seiler , zum Thema "Vermieten mit Gewinn" referieren wird. Die genauen Termine sowie nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier


FOCUS MONEY Steuerberater-Test 2011*: Scheidle & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer 2011 erneut als Top-Steuerberater ausgezeichnet

Focus Money Die Kanzlei Scheidle & Partner wurde zum zweiten Mal in Folge im Rahmen des FOCUS MONEY Steuerberater-Tests als große Top-Steuerberatungsgesellschaft ausgezeichnet.

Auch im Rahmen der für 2011 von Focus Money in 2010 gestarteten bundesweiten Umfrage unter Steuerberatern stellte sich die Kanzlei Scheidle & Partner im Rahmen des Tests neben den vom Europäischen Institut für Steuerrecht AG entwickelten Fragen zur Kanzleistruktur, wie beispielsweise Spezialisierung, Branchenwissen, Fortbildungen u.ä., den von Betriebsprüfern entwickelten Fachfragen zu verschiedenen Steuerrechtsgebieten.

Top SteuerberaterWie schon bei unserer erstmaligen Teilnahme im Jahre 2009 wurden wir auch jetzt wieder von Focus Money zu den 100 TOP-Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland gezählt.

*Der Bericht über den Steuerexperten-Test wurde in der am 12. Januar 2011 erschienenen Ausgabe 03/2011 des FOCUS MONEY veröffentlicht.


Dr. Günter Bauer: Vorstandsmitglied und Referent beim IFBBA
Der für Bau- und Immobilienrecht verantwortliche Partner unserer Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Dr. Günter Bauer ist als Vorstandsmitglied und Referent akiv beim Institut für Baurecht und Baubetrieb an der Hochschule Augsburg e. V., dessen Ziel die Förderung der Interdisziplinarität und des Meinungs- und Wissensaustauschs zwischen Architektur und Ingenieurwesen, Baubetrieb und Baurecht ist. Das Jahresprogramm 2001 des Instituts finden Sie hier


Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Durch das JStG werden rund 180 steuerrechtliche Vorschriften geändert. Für Unternehmer sind insbesondere die Neuerungen im Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz sowie die Modifikationen des Umsatzsteuergesetzes von praktischer Bedeutung. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung am 26. November 2010 zugestimmt. Anders als zwischenzeitliche Meldungen vermuten ließen, kam es nicht zur Anrufung des Vermittlungsausschusses. Demzufolge ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Januar 2011 zu rechnen.

Die unseres Erachtens wesentlichen Punkte des Jahressteuergesetzes haben wir für Sie zusammengefasst:

Jahressteuergesetz 2010 – Praxisrelevante Änderungen

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


Verstärkung der Abteilung „Immobilien- und Baurecht”
Wir freuen uns darüber, dass Herr Rechtsanwalt Wolfgang Schneider unsere bau- und immobilienrechtliche Abteilung verstärkt. Herr Schneider verfügt über langjährige Erfahrung im privaten Baurecht, insbesondere in der baubegleitenden Rechtsberatung von Großprojekten (zuletzt City-Tunnel Leipzig) einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Auseinandersetzungen. Er ist außerdem seit 1999 ehrenamtlich beisitzendes Mitglied der Vergabekammer Südbayern und deshalb auch im Vergaberecht versiert.


Mandanten-Lob im aktuellen JUVE-Handbuch
In der 13. Auflage (2010/11) des JUVE-Handbuchs „WirtschaftsKanzleien – Rechtsanwälte für Unternehmen” (Seite 186) wird unsere Kanzlei folgendermaßen vorgestellt:
„Kernkompetenz der empfohlenen Augsburger Kanzlei bleibt weiterhin die kombinierte Beratung im Gesellschafts- u. Steuerrecht. Ihren Radius als MDP-Kanzlei erweiterte Scheidle zuletzt durch den Zusammenschluss mit der Jettinger StB-Kanzlei Ramin. ... Arbeitsrechtspartner Jens Goldschmidt wird von Mandanten wärmstens empfohlen.”


Seminare: Update zur Umsatzsteuer im internationalen Liefer- und Leistungsverkehr
  • Neue Vorschriften
  • Neue Rechtsprechung
  • Neue Hinweise der Finanzverwaltung
Die Seminare werden von den Herren WP/StB M. Pflanzer und WP/StB M. Jahn für die IHK Schwaben als Veranstalter an folgenden Terminen abgehalten:

Kempten:    17. November 2010 , 14 Uhr
Neu-Ulm:    18. November 2010 , 14 Uhr
Augsburg:    22. November 2010, 14 Uhr
Günzburg:    25. November 2010, 14 Uhr

Die genaue Seminarbeschreibung wird auf der Homepage der IHK Schwaben (www.schwaben.ihk.de , Rubrik "Termine" / "Umsatzsteuer-Update") bekannt gegeben. Die Anmeldung zum Seminar erfolgt direkt über die Anmeldeformulare der IHK Schwaben.


BilMoG Fachartikel:

Aktueller Handlungsbedarf in der „Bayer.-Schwäb. Wirtschaft”, (Ausgabe 05/2010)
Artikel als PDF


Workshop BilMoG: Ist Ihre Eröffnungsbilanz schon nach neuem Recht aufgestellt?

Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue Bilanzierungsvorschriften - viele neue Möglichkeiten, aber wenig Orientierung für die praktische Umsetzung.
Wir zeigen Ihnen deshalb konkret auf, in welchen Punkten Sie die bisherige Bilanzierung anpassen müssen. Anhand von Fallstudien erfahren Sie wie die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften das Jahresabschlussbild beeinflussen werden, und welche zusätzlichen Anforderungen die Regelungen des BilMoG an das Rechnungswesen stellen. Musterbeispiele verdeutlichen die Änderungen bis hin zur konkreten Buchung.
Unsere Partnerin Frau Angelika Seuster, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, CPA führt Sie durch diese Veranstaltung im Rahmen unserer Reihe Unternehmerfrühstück: Neues Bilanzrecht – Workshop mit Fallstudien am Donnerstag, den 17. Juni 2010, 8 Uhr. Weitere Informationen und Anmeldung hier.


BilMoG
Maßgeblichkeitsgrundsatz

Die Handelsbilanz ist auch nach der Bilanzreform durch das BilMoG noch maßgeblich für die Steuerbilanz. Das hat das BMF mit Schreiben vom 12.03.2010 bekräftigt und gleichzeitig auch die Frage beantwortet, ob nur auf dem Steuerrecht basierende Ansatz- und Bewertungswahlrechte losgelöst von der Handelsbilanz ausgeübt werden können.
Das BFM-Schreiben finden Sie hier zum Download


Fachanwaltstitel für Sebastian Heß

Die Rechtsanwaltskammer München hat Sebastian Heß aufgrund nachgewiesener, besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse den Titel „Fachanwalt für Steuerrecht” verliehen.
Mehr zu Sebastian Heß


Doppelt informativ: Seminar zu aktuellen Rechtsfragen für WEGen und Bauträger

Unser aktuelles Seminar zum Immobilienrecht bietet gleich zwei praxisrelevante Themen:
  1. Die novellierte EnEV bringt neue Pflichten, neue Sanktionen, aber auch neue Fördermöglichkeiten. Über die Neuerungen der EnEV 2009 und deren Konsequenzen informiert Sie RA Dr. Matthias Seiler.
  2. Was die neue BGH-Rechtsprechung zur Abnahme und zu Mängeln des Gemeinschaftseigentums“ für die Praxis bedeutet, legt Ihnen RA Dr. Günter Bauer dar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Beide Referenten und beide Themen in unserem Seminar „Aktuelle Rechtsfragen für WEGen und ihre Verwalter ” am Donnerstag, den 29.April 2010, ca.18.00 Uhr. Weitere Informationen und Anmeldung hier.


Doktortitel für Matthias Seiler

Die Eberhard Karls Universität Tübingen hat Matthias Seiler den Doktortitel verliehen.
Mehr zu Dr. Matthias Seiler


Bauvergabe – alles neu!?

Das Inkrafttreten der neuen VOB/A steht kurz bevor. Allen mit der Bauvergabe Befassten ist es deshalb dringend anzuraten, sich jetzt mit den Änderungen des Bauvergaberechts vertraut zu machen. Auf diese Weise verringern Vergabestellen das Risiko von Nachprüfungs- und Klageverfahren. Bieter stellen sicher, dass Ihnen nicht aufgrund von Frist- oder Formfehlern lukrative Aufträge entgehen.

Die Kanzlei Scheidle gibt einen Überblick über die Neuerungen sowie erste Handlungsanweisungen im Seminar „Neues Bauvergaberecht”. Termin: Montag, 22. März 2010, 18 bis ca. 20 Uhr.

Weitere Informationen und Anmeldung hier.


Daten-CDs und Selbstanzeigen:
Mit rechtzeitiger Beratung Schlimmeres verhindern!


„Zahl der Selbstanzeigen schießt in die Höhe” (Spiegel Online, _11.02.2010_), „Selbstanzeige: Immer mehr Steuersünder offenbaren sich” (FAZ, 15.02.2010), „Selbstanzeige: Exit-Strategie für Steuerflüchtlinge” (Wirtschaftswoche, 15.02.2010)...

Seit in den Medien über den Ankauf von CDs mit Bankdaten deutscher Kunden ausländischer Kreditinstitute berichtet wird, stiften Schlagzeilen wie diese bei vielen Steuerpflichtigen erhebliche Verunsicherung. Bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens droht erfahrungsgemäß die Zahlung einer erheblichen Geldstrafe. Die Hinterziehung von Beträgen über 1 Mio. Euro kann sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Einerseits eröffnet eine Selbstanzeige die Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt, ergänzt oder nachholt, noch keine Sperrwirkung eingetreten ist und hinterzogene Steuern rechtzeitig nachentrichtet werden. Der Staat will sich durch diese „goldene Brücke” Steuerquellen erschließen, die ihm sonst verborgen blieben. Auf der anderen Seite kann eine fehlerhafte Selbstanzeige unter Umständen mehr schaden als nützen (z.B. bei Verjährung der Steuerhinterziehung).

Folgende Aspekte müssen individuell betrachtet werden:
  • Sperrwirkung: Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt ist und der Steuerpflichtige dies weiß oder damit rechnen muss. Zwar führt der bloße Ankauf einer Daten-CD durch die Finanzverwaltung in der Regel noch nicht zur schädlichen Entdeckung der Tat. Aber von Außen ist natürlich nicht erkennbar, wann die Informationen ausgewertet werden und eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist: Das Risiko der Tatentdeckung ist unkalkulierbar. Es ist also Eile geboten!
  • Einfache oder gestufte Selbstanzeige: Da es im Einzelfall erforderlich sein kann, weitere Nachweise bei Banken anzufordern, kann die Vorbereitung einer Selbstanzeige einige Zeit in Anspruch nehmen. Ob eine sofortige umfassende Offenlegung möglich ist, kann nur nach fachkundiger Prüfung entschieden werden. Es empfiehlt sich auch die Möglichkeiten einer gestuften Selbstanzeige auszuloten: Großzügige Schätzung der nichterklärten Kapitalerträge (1. Stufe) und nachfolgende Konkretisierung anhand der Konto- und Depotauszüge (2. Stufe). Dabei sind auch die betroffenen Steuerarten (nur Einkommensteuer oder auch Erbschaftsteuer?), die betroffenen Personen (z. B. Ehegatten, Erbengemeinschaft) und der Nacherklärungszeitraum (Verjährungsfristen!) abzuklären.
  • Wirksame Selbstanzeige: Zwar sieht das Gesetz für eine Selbstanzeige keine besondere Form vor. Aber bezüglich des Inhalts gilt der „Grundsatz der Materiallieferung”. Dem Finanzamt muss durch die Angaben ermöglicht werden, ohne komplizierte und langwierige Nachforschungen den wahren Sachverhalt aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen. Die Anzeige muss eine klare und vollständige Darstellung des Sachverhalts enthalten; auch Zahlenangaben sind regelmäßig erforderlich. Insbesondere genügt es nicht, nur zu erklären, Selbstanzeige erstatten zu wollen. Auch die anonyme Nachzahlung der Steuer ohne Angaben zum Sachverhalt oder die bloße Beantragung einer Betriebsprüfung führen nicht zur Straffreiheit.
  • Rechtzeitige Nachzahlung: Straffreiheit tritt nur ein, soweit hinterzogene Steuern innerhalb der durch das Finanzamt bestimmten Frist nachentrichtet werden. Wenn eine Nachzahlung aus Liquiditätsgründen nicht sofort möglich ist, kann eine Selbstanzeige auch kontraproduktiv sein. Im Einzelfall kann ein Antrag auf Verlängerung von Nachzahlungsfristen hier einen Ausweg bieten.
Sollten sich Steuerpflichtige aufgrund der jüngsten Ereignisse gezwungen sehen, sich ihrer „Steuervergangenheit” zu stellen, dann sollten sie nur mit Fachleuten darüber reden, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und sich vor Gericht auf Zeugnisverweigerungsrechte berufen können (Rechtsanwälte, Steuerberater). Sprechen Sie uns an!

Ihre Ansprechpartner:
Dipl.-Finanzwirtin Andrea Witte, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht
Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Ramin, Steuerberater


Jens Goldschmidt Lehrbeauftragter an der Hochschule Augsburg

Jens Golschmidt wurde erneut zum Lehrbeauftragten an der Fakultät für Wirtschaft auf der Hochschule Augsburg bestellt. Das Lehrgebiet ist „Business Law, International Management”.
Mehr zu Jens Goldschmidt


SCHEIDLE KMU goes West

Die Scheidle KMU Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Augsburg, fusioniert mit der Steuerkanzlei Ramin in Jettingen-Scheppach.

Wir freuen uns, Ihnen damit einen personell wie auch regional erweiterten Service anbieten zu können.

Ansprechpartner: Herr Christian Ramin, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Geschäftsführer.

Zu unseren Steuerberatungsleistungen


Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien ein steuerliches Sofortprogramm beschlossen, das eine Entlastung der Bürger in der noch nicht ausgestandenen Finanz- und Wirtschaftskrise ermöglichen soll. Der Bundestag hat am 04.12.2009 das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums beschlossen (Wachstumsbeschleunigungsgesetz), dem der Bundesrat in seiner 865. Sitzung am 18.12.2009 zugestimmt hat. Das Gesetz wurde am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt grundsätzlich zum 01.01.2010 in Kraft. Wichtiges zu den Inhalten dieses Gesetzes finden Sie hier:

Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Änderungen im Überblick



Doppik – Herr Pflanzer als Experte auf dem Informationsabend von PRO AUGSBURG

Die Bürgervereinigung PRO AUGSBURG e.V. hat am 14.01.2010 im Zeughaus in Augsburg einen Informationsabend mit offener Podiumsdiskussion zur Doppik abgehalten.

Ziel der Veranstaltung war es, Bürgerinnen und Bürger, politische Verantwortungsträger und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung über die Doppik und das neue städtische Rechnungswesen zu informieren.

Unser Partner Herr Pflanzer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) referierte als Experte über die Vorteile der Doppik gegenüber der hergebrachten Kameralistik und zeigte die Entscheidungssituation der Verantwortungsträger auf.

Der rege Zuspruch der Öffentlichkeit hebt dabei die Bedeutung des Themas für Bürgerinnen und Bürger und alle Verantwortungsträger in Stadtrat und Verwaltung hervor.

Das Vortragsskript kann bei uns angefordert werden, siehe dazu den Link „Kontakt”.

Die Kanzlei Scheidle unterstreicht damit ihre Kompetenz im Bereich der Doppik und entsprechender Dienstleistung zur Einführung und laufenden Betreuung für Städte und Gemeinden.

Anzeige aus dem Februarheft der Bayerisch-Schwäbischen-Wirtschaft.



FOCUS MONEY Steuerberater-Test 2009*: SCHEIDLE als Top-Steuerberater ausgezeichnet

Focus Money Die Kanzlei SCHEIDLE wurde bei erstmaliger Beteiligung am FOCUS MONEY Steuerberater-Test als große Top-Steuerberatungsgesellschaft ausgezeichnet.

Im Rahmen einer bundesweiten Umfrage unter Steuerberatern waren insbesondere von Betriebsprüfern entwickelte Fachfragen zu verschiedenen Steuerrechtsgebieten sowie vom Europäischen Institut für Steuerrecht AG zusammengestellte Fragen zur Kanzleistruktur zu beantworten.

Top Steuerberater Die Auswertung des FOCUS MONEY Tests hat ergeben, dass die Kanzlei SCHEIDLE zu den Top-Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland zählt.

*Der Bericht über den Steuerexperten-Test 2009 wurde in der am 19. August 2009 erschienenen Ausgabe 35/2009 des FOCUS MONEY veröffentlicht.


Andreas Wellens: Fachberater für Internationales Steuerrecht

Die Steuerberaterkammer München hat unserem Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Wellens die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht” aufgrund seiner nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts verliehen.

Das Internationale Steuerrecht umfasst insbesondere:
  • die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte (In- und Outbound),
  • Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen international tätiger Unternehmen,
  • internationale Steuergestaltungen/-optimierungen,
  • internationale Unternehmensstrukturierungen und -umwandlungen,
  • Doppelbesteuerungsabkommen,
  • die Besteuerung in/ausländischer Personen und Gesellschaften mit aus/inländischen Einkünften,
  • die Hinzurechnungsbesteuerung für Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländern,
  • die internationale Arbeitnehmerbesteuerung,
  • die Besteuerung des Wegzugs natürlicher Personen in das Ausland.
Siehe auch Steuergestaltungsberatung national und international


BilMoG am 29.05.2009 in Kraft getreten

Das BilMoG, die größte Handelsbilanzrechtsreform seit 20 Jahren, ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.05.2009 in Kraft getreten.

Durch das BilMoG werden
  • zahlreichen Unternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung gewährt
  • vielfältige Änderungen in Bilanzierung, Bewertung und Konsolidierung aufgrund der Anpassung des HGB an internationale Bilanzierungspraktiken eintreten
  • neue Bilanzierungsregeln verpflichtend ab dem 01.01.2010 anzuwenden sein
  • einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, bereits für das Geschäftsjahr 2009 gelten
Neben den Neuerungen in der Rechnungswesen-Praxis hat das BilMoG weitreichende Auswirkungen auf Systeme und Prozesse anderer Unternehmensbereiche wie Kostenrechnung, Controlling und IT.

Machen Sie sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften bekannt. Legen Sie jetzt die Grundlagen für einen reibungslosen Übergang auf die neue Bilanzierung.

In unserem Unternehmerfrühstück informieren wir Sie praxisnah und strukturiert über
  • die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften und ihren Einfluss auf das Jahresabschlussbild
  • zusätzliche Anforderungen an das Rechnungswesen
  • Wahlrechte in 2009 zur Erzielung einer geplanten bilanzpolitischen Wirkung aus bestehenden Übergangsvorschriften



Erbschaftsteuerreform bedeutet Paradigmenwechsel
Überprüfung von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln unbedingt ratsam!


Anfang des Jahres ist das neue Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Das Ausscheiden aus Kapital- und Personengesellschaft gegen Abfindung kann zu einer gravierenden Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen. Damit der Fiskus bei Abfindungsklauseln oder Unternehmensnachfolgen nicht zulangt, empfiehlt sich die Überprüfung und ggf. Anpassung von Abfindungsklauseln. Nähere Informationen hier.


Deutscher Bautechniktag Dresden 2009

Unser Partner Dr. Günter Bauer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ist Mitautor des „Merkblatts Bauen im Bestand – Leitfaden” des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. und hielt beim „Deutschen Bautechniktag Dresden 2009” einen Vortrag zum Thema „Faire Verträge zum Bauen im Bestand”. Die den Teilnehmern ausgehändigte Unterlage finden Sie hier als PDF-Datei.


Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht

Unser Rechtsanwalt Dr. Gerhard Hettinger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist Mit-Autor in dem 2300 Seiten starken Handbuch für die Fachanwälte und Fachanwältinnen im Verwaltungsrecht das 2009 erschienen ist. In 8 Kapiteln hat er u.a. Beiträge zur Einflussnahme auf behördliche Maßnahmen und Unterlassungen, zum Nachbarschutz und zu den Besonderheiten des Planfeststellungsverfahrens nebst den Möglichkeiten des Rechtsschutzes beigesteuert.

Wenn Sie sich weiter informieren wollen gehen Sie auf www.fa-verwr.de.


Soeben ist im Nomos-Verlag das neue Handbuch „"Prozesse in Bausachen“ erschienen. Herausgeber sind Herr Prof. Dr. Gerd Motzke, langjähriger Vorsitzender des Augsburger Bausenats des OLG München, Herr RA Thomas Seewald, Mock Rechtsanwälte, Berlin und der Partner unserer Kanzlei, RA Dr. Günter Bauer, Fachanwalt fur Bau- und Architektenrecht. Herr Dr. Bauer hat unter anderem das Kapitel über Mängelrechte der Auftraggeber gegenüber dem ausführenden Unternehmer verfasst.

Mehr Info und Buchbesprechung in der NJW 35/2009 hier


Das von unserem Kollegen Dr. Hettinger mit verfasste "Handbuch des Fachanwalts für Verwaltungsrecht" ist erschienen.


Bundestag verabschiedet Reform der Erbschaft-/Schenkungsteuer
Einige wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf können Sie unserem Mandantenrundschreiben entnehmen.


Abgeltungsteuer ab 01.01.2009

Die Unternehmensteuerreform 2008 hat auch Regelungen auf den Weg gebracht, die erst ab 01.01.2009 ihre Wirkung entfalten werden. Die Rede ist hier von der Abgeltungsteuer und auch dem an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens tretenden Teileinkünfteverfahren. Diese Regelungen haben sowohl Auswirkungen auf den privaten Kapitalanleger als auch auf die Besteuerung von Kapitaleinkünften im betrieblichen Bereich.

1. Überblick
Aufgrund des bei dem neu eingeführten Abgeltungssystem anzuwendenden pauschalen Steuersatzes in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist die steuerliche Konsequenz für den privaten Kapitalanleger regelmäßig als positiv zu betrachten. Eine günstigere Besteuerung im Vergleich zum bisherigen System tritt ohne weitere Erfordernisse dann ein, wenn der Spitzensteuersatz des Steuerpflichtigen ohne die Kapitaleinkünfte über 25 % liegt. Doch auch bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz ermöglicht ein entsprechender Antrag im Rahmen der Steuererklärung die Anwendung dieses niedrigeren Steuersatzes auch auf die Kapitaleinkünfte. Der Antrag gilt dann einheitlich für alle Kapitaleinkünfte, bei zusammen veranlagten Ehegatten für die Kapitaleinkünfte beider Ehegatten. Das Finanzamt prüft bei entsprechender Antragstellung, welches Verfahren für den Steuerpflichtigen günstiger ist und bringt dieses dann zur Anwendung. Im Zweifel sollte ein solcher Antrag also immer gestellt werden.

Daneben gibt es noch eine Option zur individuellen Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz gemäß § 32 d Abs. 4 EStG. Hierbei können dann bestimmte Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten, steuermindernd wirken, z. B. ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, Berücksichtigung von Verlusten, ausländischen Steuern u.a.

Ein Nachteil ist jedenfalls die mit dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer vom Gesetzgeber verbundene Erweiterung der Steuertatbestände. Künftig unterliegen sämtliche Veräußerungen von Kapitalvermögen – unabhängig von Behaltensfristen – der Besteuerung. Steuerlich nachteilig könnte sich die Abgeltungsteuer auch in Fällen mit hohen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften auswirken, da diese Werbungskosten künftig – auch im Rahmen der Antragsveranlagung – nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Besonderheiten bei der Gesellschafterfremdfinanzierung
Die Abgeltungswirkung greift nicht, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder Fälle von sog. Back-to-back-Finanzierungen vorliegen. Das gilt auch für einem solchen Gesellschafter nahe stehende Personen als Darlehensgeber. Unter die Ausnahme von der Abgeltungswirkung fallen aber nicht nur Gesellschafterdarlehen, sondern auch stille Beteiligungen, partiarische Darlehen und auch entsprechende Veräußerungsgewinne.
Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungswirkung besteht daneben auch für bestimmte Kapitalerträge aus Lebensversicherungen.
Wenn die Ausnahmen von der Abgeltungswirkung greifen, hat der Steuerpflichtige die Einnahmen seinem progressiven Steuersatz zu unterwerfen. Es besteht dann aber auch die Möglichkeit einer weitergehenden Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten und der Werbungskostenabzug ist gegeben.

3. Gestaltungsüberlegungen

a. Bei hohen Finanzierungskosten
Insbesondere bei Bestehen von Werbungskosten in größerem Umfang, beispielsweise Finanzierungskosten, könnten Gestaltungsüberlegungen interessant sein.
Es kommt hier beispielsweise die Überführung in gewerbliche Personengesellschaften in Betracht, wobei vorab geprüft werden muss, ob eine mögliche spätere Veräußerung nicht zu steuerlichen Nachteilen führt.
Wenn mit der privat gehaltenen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ein unternehmerisches Interesse verbunden ist, besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch die Möglichkeit, für Dividenden zum Teileinkünfteverfahren zu optieren. Konkret bedeutet dies, dass Gewinnausschüttungen zu 60% dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz unterliegen und korrespondierend auch Werbungskosten zu 60 % berücksichtigt werden können.
Eine solche unternehmerische Beteiligung an der Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft mit mindestens 25 % beteiligt ist oder mit mindestens 1 % beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen für den er erstmals greifen soll und gilt dann, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen (Beteiligungshöhe 25 % bzw. 1 % und berufliche Tätigkeit) erneut zu belegen sind. Zu beachten ist, dass nach einem – gesetzlich möglichen – Widerruf ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig ist.
Wenn die Voraussetzungen für eine Option zum Teileinkünfteverfahren vorliegen, sollte also im Rahmen einer Alternativberechnung geprüft werden, welche Gestaltung für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Das Finanzamt nimmt hier keine Günstigerprüfung vor.

b. Realisation von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen noch in 2008?
Eine allgemeingültige Aussage hierzu kann nicht getroffen werden, es kommt letztlich auf den Einzelfall an, ob sich die Abgeltungsteuer als steuerlich günstiger darstellt.
Bei ohnehin geplanten Ausschüttungen oder Veräußerungen im betrieblichen Bereich oder bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1 % wird man jedoch davon ausgehen können, dass aufgrund des noch anzuwendenden Halbeinkünfteverfahrens ein Steuertatbestand in 2008 günstiger sein dürfte als die Anwendung von Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer ab 01.01.2009.
Es sollte jedenfalls im Einzelfall geprüft werden, ob z. B. eine Ausschüttung noch in 2008 sinnvoll und möglich ist. Zu denken ist insoweit auch an Vorabausschüttungen, soweit diese zulässig und möglich sind.

Fazit:
Damit der Steuerpflichtige durch die Einführung des Teileinkünfteverfahrens und der Abgeltungsteuer nicht in die Gefahr gerät unnötige steuerliche Nachteile zu erleiden, ist eine individuelle steuerliche Beratung unerlässlich.

Ansprechpartner: Christian Fähndrich, Daniela Frommeld


RA Lars O. Brockmann: Co-Kommentator Baurechts-Lexikon

Der Bauanwaltssuchdienst (BauASD) hat sein Leistungsspektrum um ein Baurechts- Lexikon erweitert. Dieses Online-Lexikon richtet sich an den rechtlichen Laien. Präzise und verständlich werden Begriffe rund um das Baurecht erklärt.

Unser Rechtsanwalt Lars Olaf Brockmann, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ist Co-Autor dieses Lexikons. Er hat zahlreiche Begriffe aus den Bereichen Bauvertrags-, Architekten- und Vergaberecht erläutert.

Wenn Sie sich informieren möchten, gehen Sie auf: www.baurecht-woerterbuch.de


Dr. Oliver Kienle: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts München hat unserem Partner

Rechtsanwalt Dr. Oliver Kienle

die Befugnis zur Führung des Titels Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verliehen aufgrund seiner nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet. Damit sind in unserer Kanzlei elf Fachanwälte tätig.